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BEK 2022 150

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Schwyz · 2022-11-14 · Deutsch SZ
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Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Erwägungen (1 Absätze)

E. 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretens- entscheide die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 100.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. November 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. November 2022 BEK 2022 150 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb (UWG) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022, SU 2020 1308);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2022 verfügte, dass im Zusam- menhang mit dem Dossier 48 zum Nachteil des Privatklägers keine Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durchgeführt werde;

- der Privatkläger und Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Okto- ber 2022 sinngemäss beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzu- heben und es sei ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der F.________ AG sowie G.________ AG nicht etwa wegen Widerhandlungen gegen das UWG, sondern wegen Drohung und Nötigung durchzuführen;

- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätes- tens 14. November 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (KG-act. 2);

- dem Beschwerdeführer diese Verfügung zugestellt wurde und er in der Folge mitteilte, die geforderte Sicherheitsleistung nicht zu bezahlen und zur Kenntnis genommen zu haben, dass im Säumnisfall auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 5);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens redu- zierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dem Beschuldigten und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren mangels Eingangs einer Beschwerdeantwort kein nennenswerter Aufwand entstand und ihm der Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zu bezahlen hat;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretens- entscheide die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 100.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. November 2022 kau